Bedeutend im vorliegenden Fall ist insbesondere, dass sich nicht wie im Entscheid des Bundesgerichts vom 21. August 2003 (BGE 128 III 41) - in welchem es die Verwechselbarkeit der Marke Appenzeller Natural mit der Wort-Bild- Marke Appenzeller® SWITZERLAND bejahte - zwei Marken mit identischem Element "Appenzeller", sondern zwei unterschiedliche, aus beschreibenden Elementen "Appen-", "-berger" und "-zeller" zusammengesetzte Marken gegenüberstehen, weshalb der Schutzumfang entsprechend zu begrenzen ist.