d. Dass sich die klägerische Marke APPENZELLER, wie dies das Bundesgericht in Erwägung 1.4 des Entscheids vom 21. August 2002 (BGE 128 III 41) feststellte, im Verkehr durchgesetzt hat, ist nicht wirklich strittig, zumal sie sonst wegen eines absoluten Ausschlussgrundes gemäss Art. 2 MSchG nicht hätte als Marke eingetragen werden können. Unbestrittenermassen ist die Marke APPENZELLER auch Ergebnis einer langen Aufbauarbeit mit intensiver Werbeanstrengung, unter anderem auch am Fernsehen zu Zeiten höchster Einschaltquoten. APPENZELLER