c. Diesen Ausführungen hält der Beklagte entgegen, dass das Bundesgericht der Klägerin mit seinem Entscheid BGE 128 III 441 keinen allumfassenden Abwehranspruch gegen sämtliche ihr unliebsamen Zeichen zugesprochen, sondern lediglich den Gebrauch der Marke Appenzeller Natural untersagt habe, welche im Gegensatz zur Marke des Beklagten mit dem Zeichen Appenzeller® SWITZERLAND tatsächlich als verwechselbar angesehen werden müsse. Entscheidendes Kriterium sei dabei gewesen, dass das "die Erinnerung prägende 42