b. Die Klägerin macht geltend, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 128 III 441 die Marke APPENZELLER als starke Marke eingestuft habe. Die Klägerin habe in Jahrzehnte langer Aufbauarbeit in eine Marke investiert und diese erfolgreich im Markt positioniert. Es bestehe kein Indiz und die Beklagte habe auch nicht versucht zu beweisen, dass diese zwischenzeitlich an Stärke eingebüsst haben könnte. In der Schweiz gebe es nur drei Ortsbezeichnungen mit der Vorsilbe "Appen". Die Seltenheit dieser Silbe belege die stark kennzeichnende Wirkung der Marke Appenzeller.