Erst weitere Benutzungshandlungen und Werbeanstrengungen lassen dieses grundsätzlich schwache Zeichen - da ihm die Mängel des offensichtlichen Sachhinweises nach wie vor anhaften - möglicherweise zu einer normalen und schliesslich zur starken Marke werden. Es bedarf deshalb einer besonderen Begründung, um ein durchgesetztes Zeichen als starke Marke zu qualifizieren (vgl. NOTH/BÜHLER/THOU-VENIN [HRSG.], a.a.O., Art. 3 N 85, 110 ff.; MARBACH, a.a.O., N 984; DAVID, Bemerkungen zu BGE 128 III 441, AJP 4/2003, S. 428 ff.).