Das Bundesgericht qualifiziert Marken, die sich im Verkehr durchgesetzt haben, grundsätzlich als stark (vgl. BGE 128 III 441, E. 3.2). Verkehrsdurchsetzung bewirkt zunächst allein, dass ein ursprünglich gemeinfreies Zeichen Kennzeichnungskraft erwirbt und den absoluten Schutzausschlussgrund von Zeichen im Gemeingut überwindet. Erst weitere Benutzungshandlungen und Werbeanstrengungen lassen dieses grundsätzlich schwache Zeichen - da ihm die Mängel des offensichtlichen Sachhinweises nach wie vor anhaften - möglicherweise zu einer normalen und schliesslich zur starken Marke werden.