c. Die Beklagte hingegen führt aus, dass zwischen den beiden Zeichen ein ausreichender Zeichenabstand bestehe. Auch wenn zwischen den beiden Marken hinsichtlich Wortklang und Schriftbild eine gewisse Nähe bestehe, sei davon auszugehen, dass das Publikum die beiden Zeichen in seinem Erinnerungsbild auseinanderhalten könne. APPENZELLER werde von den Abnehmern mit dem Kanton oder der Gemeinde Appenzell assoziiert.