b. Die Klägerin erachtet die Zeichen APPENZELLER und Appenberger als offenkundig ähnlich. Auch vermittle das Zeichen Appenberger als Fantasiezeichen keinen Sinngehalt, welcher abgrenzend wirke. Dass der Appenberg einem Grossteil der Schweizer Bevölkerung bekannt sei, habe der Beklagte nicht bewiesen. Jeder Käse mit der Silbe "Appen" assoziiere mit der Marke Appenzeller.