schnittliche Markenadressat verarbeitet gedanklich, was er hört oder liest. Weist eine Wortmarke einen markanten Sinngehalt auf, der sich in der anderen Marke nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das kaufende Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (vgl. BGE 121 III 377, E. 2 b). Begriffliche Ähnlichkeiten in gemeinfreien Elementen schaffen für sich allein keine markenrechtlich hinreichende Zeichenähnlichkeit (vgl. MARBACH, a.a.O., N 889).