O., Art. 3 N 121 f.). Ausserhalb der Zeichen liegende Umstände, z.B. übrige Aufmachung der Verpackung, sind unbeachtlich. Derartige, ausserhalb der zu vergleichenden Zeichen liegende, Umstände finden aber im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung Berücksichtigung und können möglicherweise eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr ausschliessen (vgl. NOTH/BÜH-LER/THOUVENIN [HRSG.], a.a.O., Art. 3 N 118 ff.).