Der Gesamteindruck wird durch die kennzeichnenden Markenelemente geprägt, während stark beschreibende oder funktionale Elemente weniger ins Gewicht fallen. Weil die Marken als Ganzes zu würdigen sind, dürfen sie bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr aber nicht in ihre Einzelteile zergliedert und isoliert betrachtet werden. Eine gewisse Gewichtung ist allerdings unvermeidlich. Stimmen zwei Marken aber ausschliesslich in gemeinfreien Elementen überein, liegt keine markenrechtlich relevante Zeichenähnlichkeit vor (vgl. VON BÜREN/MARBACH/DUCREY, a.a.O., N 643 ff.; NOTH/BÜHLER/THOUVENIN [HRSG.], a.a.O., Art. 3 N 121 f.).