d. Beide strittigen Marken beanspruchen die Kennzeichnung für Waren gemäss Nizza-Klassifikation 29, worunter auch Milch und Milchprodukte fallen, weshalb die beiden Marken zumindest gleichartig sind. Die Klägerin beansprucht ihren Markenrechtsschutz nur für Käse, womit bezüglich der von ihr bestrittenen Marke Appenberger, soweit diese für Käse beansprucht wird, sogar Warengleichheit vorliegt. Keine Rolle spielen dabei die unterschiedlichen Herstellungsorte und die aktuell bestehende unterschiedliche Vermarktungsstrategie von APPENZELLER und Appenberger.