c. Der Beklagte hingegen meint, dass zwischen den beiden Käsen lediglich Warenähnlichkeit bestehe. Gemäss dem Swissregauszug würde mit der Marke APPENZELLER Käse aus den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen und Thurgau geschützt. Sein Käse würde aber nicht in diesen Regionen hergestellt. Der Beklagte verkaufe seinen Käse als Spezialität an Restaurants sowie an kleine und unabhängige Fachgeschäfte, während sich die Klägerin mit ihren Käsesorten an das breite Publikum wende. Die Produkte seien also unterschiedlich positioniert und würden sich daher nicht oder nur beschränkt konkurrenzieren.