Geprüft wird ganz abstrakt, ob eine marktbezogene Nähe gegeben ist. Ausgeklammert bleiben alle marketingmässigen Segmentierungen, insbesondere Preis, Qualität und Vertrieb. Gold- und Plastikuhren z.B. sind gleichartig, auch wenn sie marketingmässig betrachtet völlig unterschiedliche Abnehmer ansprechen (vgl. MARBACH, a.a.O., N 821 f.; NOTH/BÜHLER/THOUVENIN [HRSG.], a.a.O., Art. 3 N 274, 235 ff.). Für das Vorliegen von Gleichartigkeit spricht, wenn sich die Waren unter den gleichen Oberbegriff der Nizza- Klassifikation subsumieren lassen (vgl. NOTH/BÜHLER/THOUVENIN [HRSG.], a.a.