3. a. Das Kriterium der Gleichartigkeit definiert den Exklusivitätsbereich einer Marke in produktspezifischer Hinsicht. Selbst ein identisches Zeichen beeinträchtigt die Unterscheidungskraft solange nicht, als es für völlig andersartige Waren gebraucht wird (vgl. VON BÜREN/MARBACH/DUCREY, a.a.O., N 616 ff.). Ob Waren gleichartig sind, definiert sich aufgrund einer rein gattungsbezogenen Sichtweise. Gegenübergestellt und verglichen werden nicht spezifische Angebote einzelner Konkurrenten, sondern die Angebote ganzer Branchen (vgl. MARBACH, a.a.O., N 796). Geprüft wird ganz abstrakt, ob eine marktbezogene Nähe gegeben ist.