Die rechtlich geschützte Unterscheidungsfunktion der älteren Marke ist beeinträchtigt, wenn zu befürchten ist, dass die massgeblichen Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeit der Zeichen irreführen lassen und Waren dem falschen Markeninhaber zurechnen, oder falls das Publikum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet (vgl. NOTH/BÜHLER/THOUVENIN [HRSG.], a.a.O., Art. 1 N 30 f.; BGE 122 III 382, E. 1; BGE 128 III 441).