Eine Marke kann ihre Unterscheidungsfunktion nur erfüllen, wenn ihr eine gewisse Exklusivität zukommt. Die rechtliche Funktion der Marke impliziert also einen weiten Schutzbereich. Derselbe darf indessen auch nicht zu weit gefasst werden, weil sonst neuen Marktteilnehmern die Zeichenbildung zu stark erschwert würde (vgl. MARBACH, a.a.O., N 676 f.). Insbesondere im Interesse von Konkurrenten können schutzunfähige Elemente nicht und an Gemeingut anlehnende Bestandteile nur eingeschränkt monopolisiert werden (vgl. NOTH/BÜHLER/THOUVENIN [HRSG.], a.a.O., Art. 3 N 10).