Der rechtliche Schutz der Unterscheidungsfunktion. Tatsächliche und wirtschaftliche Funktionen, wie Kommu- nikations-, Werbe-, Qualitäts- oder Garantiefunktionen der Marke als solche 37 sind hingegen nicht geschützt. Ein gewisser, allerdings rein akzessorischer Schutz kommt diesen Markenfunktionen aber insofern zu, als diese mitgeschützt werden, wenn eine markenrechtlich relevante Beeinträchtigung der Unterscheidungsfunktion vorliegt (vgl. NOTH/BÜHLER/THOUVENIN [HRSG.], a.a.O., Art. 1 N 37 ff.; MARBACH, a.a.O., N 177).