III.1. Zwischen den Parteien ist vorliegend strittig, ob zwischen der klägerischen Marke APPENZELLER und der beklagtischen Marke Appenberger eine Verwechslungsgefahr besteht. Ob eine solche besteht, ist eine Rechtsfrage und ein normativ-wertender Entscheid des Richters (vgl. MARBACH, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Dritter Band, Kennzeichenrecht, erster Halbband, Markenrecht, 2. Auflage, Basel 2009 N 942). Dabei ist immer von der Kernaufgabe der Marke auszugehen: Der rechtliche Schutz der Unterscheidungsfunktion.