Da die Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbestrittenermassen kein Erwerbseinkommen erzielte, sondern einzig als Hausfrau tätig war, fehlte eine zwingende Voraussetzung zum Abschluss einer rechtsgültigen gebundenen Vorsorgeversicherung. Sie konnte demnach rechtmässig keine gebundene Vorsorgepolice abschliessen.