b. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Versicherungs- bzw. Vorsorgegericht ist in sachlicher Hinsicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Der Rechtsweg nach Art.