Bei der gebundenen Vorsorge im Rahmen der Säule 3a handelt es sich um eine berufliche Vorsorgeform im Sinne der Art. 82 Abs. 2 BVG. Sich daraus ergebende Streitigkeiten fallen somit ebenfalls in die Zuständigkeit der kantonalen Berufsvorsorgegerichte (vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG; Urteil 9C_66/2008 vom 24. Juni 2008, Erw. 1). Gemäss Art. 31 VerwGG sind Klagen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, soweit sie das Bundesrecht vorsieht, dem Verwaltungsgericht einzureichen.