Nachdem überdies der Gerichtsstand im Kanton Appenzell I.Rh. von der Beklagten, die sich für die sachliche Zuständigkeit ausdrücklich auf Art. 73 BVG 35 berufen hat, explizit anerkannt wurde, ist die örtliche Zuständigkeit gegeben. 3. a. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Art. 82 Abs. 2 ergeben.