d. Aus der Auslegung von Art. 73 BVG und der Umsetzung der Verfahrensgrundsätze im Sozialversicherungsrecht, dass dem Versicherten ein einfacher Zugang zum Richter und ein möglichst rascher Entscheid ohne übertriebenen Formalismus ermöglicht werden muss, ergibt sich somit, dass der Klägerin als Versicherungsnehmerin ein alternativer Gerichtsstand zum in Art. 73 Abs. 3 BVG vorgesehenen Gerichtsstand an ihrem Wohnsitz zur Verfügung steht. Nachdem überdies der Gerichtsstand im Kanton Appenzell