c. Der Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 BVG schreibt somit klar vor, dass die Klägerin einzig am Sitz der Beklagten, nämlich beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt hätte klagen können, zumal sie seit Abschluss der Versicherungspolice mit der Beklagten nicht in einem Betrieb im Kanton gearbeitet hat. Doch aus dem Zweck und der Systematik von Art. 73 BVG ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Zugang der Rechtssuchenden an die Gerichte so weit wie möglich erleichtern wollte. So gelten gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG die Verfahrensgrundsätze der Einfachheit und Schnelligkeit.