b. Der Gesetzgeber hat in eindeutiger Weise entschieden, dass Streitigkeiten im Bereich der gebundenen Vorsorge den Verfahrensregeln nach Art. 73 BVG unterstehen. Gerichtsstand gemäss dessen Abs. 3 ist der schweizerische Sitz o- der Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Von diesen Regeln kann nicht mittels einer Gerichtsstandsvereinbarung abgewichen werden (vgl. BGer, Urteil 9C-944/2008 vom 30. März 2009, E. 5.2; SCHNEIDER/GEISER/ GÄCHTER [HRSG.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 N 97, 100; STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, N 1706).