3.5. Eine Klage aus einer gebundenen Vorsorgepolice, welche für eine nicht erwerbstätige Person abgeschlossen worden ist, fällt nicht in die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Vorsorgegerichts II.1. Die Zuständigkeit ist als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt diese, so ist auf die Klage nicht einzutreten (vgl. BGE 127 V 2; LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 73 N 19). 2. a. Die Parteien trafen bei Abschluss der Vorsorgepolice eine Gerichtsstandsvereinbarung, wonach als Gerichtsstand Lausanne oder der Wohnsitz der Versicherungsnehmerin in der Schweiz gelte.