Sofern die vorliegende Begründung des Beschwerdeführers genügen würde, führte dies zu einer Aushöhlung der Bestimmung von 20 Abs. 1 DSG bzw. zu einer praktisch voraussetzungslosen Datensperre. Es fehlen somit objektive Anhaltspunkte, welche eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Vorliegens schutzwürdiger Interessen vermitteln. d. Es liegt somit kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 14 Abs. 1 DSchG vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird. (Verwaltungsgericht, Urteil V 24-2010 vom 15. März 2011) 34