Dass X (…) in einem höheren Masse als andere Fahrzeughalter einer Gefahr von Repressalien ausgesetzt wäre, machte er nicht konkret geltend. (…) So sind doch mit Belästigungen oder Pressionen grundsätzlich sämtliche Fahrzeughalter potentiell bedroht, welche in ihrem Alltag mit anderen Menschen in Kontakt – welcher subjektiv empfunden auch immer ein negativer sein kann – treten. Sofern die vorliegende Begründung des Beschwerdeführers genügen würde, führte dies zu einer Aushöhlung der Bestimmung von 20 Abs. 1 DSG bzw. zu einer praktisch voraussetzungslosen Datensperre.