Wie bereits unter Erwägung 1 ausgeführt, liegt mit der unterschiedlichen kantonalen Regelung der Veröffentlichung der Autoindices keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor. Weiter bringt der Beschwerdeführer selbst keine konkreten und substantiierten Hinweise auf die spezielle Interessenlage von X vor. Dass X (…) in einem höheren Masse als andere Fahrzeughalter einer Gefahr von Repressalien ausgesetzt wäre, machte er nicht konkret geltend.