Die Frage des schutzwürdigen Interesses stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Dessen Überprüfung, insbesondere auch die Abwägung zwischen privatem und öffentlichem Interesse, gilt als Rechtskontrolle (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, N 1936) und ist demnach gemäss Art. 15 Abs. 1 VerwGG gerichtlich überprüfbar. b. (…)