Nicht notwendig ist, dass die betroffene Person durch eine Bekanntgabe bereits irgendwie geschädigt wurde, ein Verstoss gegen ein Grundrecht oder eine andere gesetzliche Regelung ist nicht vorausgesetzt. Es genügt, wenn die Befürchtung besteht, einer möglichen Gefahr oder auch blossen Schikane durch die Neugier Dritter ausgesetzt zu sein (VPB 68.69, E. 28; MAURER-LAMBROU/VOGT [HRSG.], a.a.O., Art. 20 N 13 f.).