Von demjenigen, der die Sperrung seiner Personendaten im Hinblick auf deren Veröffentlichung in einem allgemein zugänglichen Register verlangt, kann zum Nachweis seines schutzwürdigen Interesses nicht die erschöpfende Nennung aller Möglichkeiten, wie diese Daten durch Dritte verwendet werden könnten, und deren schlüssiger Beweis gefordert werden (VPB 68.69, E. 25). Nicht notwendig ist, dass die betroffene Person durch eine Bekanntgabe bereits irgendwie geschädigt wurde, ein Verstoss gegen ein Grundrecht oder eine andere gesetzliche Regelung ist nicht vorausgesetzt.