Für eine Sperrung genügt es, wenn die Gründe für die Sperrung hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht werden. Von demjenigen, der die Sperrung seiner Personendaten im Hinblick auf deren Veröffentlichung in einem allgemein zugänglichen Register verlangt, kann zum Nachweis seines schutzwürdigen Interesses nicht die erschöpfende Nennung aller Möglichkeiten, wie diese Daten durch Dritte verwendet werden könnten, und deren schlüssiger Beweis gefordert werden (VPB 68.69, E. 25).