23. März 1988 hat der Bundesrat bezüglich Art. 20 Abs. 1 DSG ausgeführt, dass ein schutzwürdiges Interesse beispielsweise gegeben sei, "wenn die betroffene Person durch die Datenbekanntgabe Belästigungen, Pressionen oder gar Verfolgungen durch die Empfängerkreise ausgesetzt würde" (BBl 1988 II 472). Für eine Sperrung genügt es, wenn die Gründe für die Sperrung hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht werden.