20 Abs. 1 DSG, wonach eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen kann, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt. Somit ist das DSG bzw. die zum DSG existierende Rechtsprechung und Literatur nur analog bzw. als Auslegungshilfe des DSchG zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache heranzuziehen.