Gemäss Art. 14 Abs. 1 DSchG sperrt das Organ die Bekanntgabe bestimmter Personendaten, wenn die betroffene Person schutzwürdige Interessen glaubhaft macht. Diese kantonale Bestimmung entspricht weitgehend der bundesgesetzlichen Regelung von Art. 20 Abs. 1 DSG, wonach eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen kann, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt.