Das Parlament als Gesetzgeber entschied sich jedoch für die Beibehaltung. In der parlamentarischen Debatte wurde dies mit dem Interesse an Transparenz, dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, dem dadurch bewirkten Präventionseffekt und der Entlastung der Polizeistellen von entsprechenden Auskunftsbegehren begründet (vgl. AB 2000 S. 221 f., AB 2001 N 1564; Bundesgerichtsurteil 5A_95/2010 vom 2. September 2010, E. 5.4; vgl. Botschaft 1999, S. 4498 f.; GIGER, Kommentar zum SVG, 7. Auflage, Zürich 2008, Art. 104 N 5).