Dem Öffentlichkeitsprinzip räumt der Bund mit Art. 104 Abs. 5 Satz 2 SVG eine grundsätzlich grössere Bedeutung ein als dem Datenschutz eines einzelnen Fahrzeughalters. Gemäss Vorlage des Bundesrates zur Änderung des SVG sollte Satz 2 von Art. 104 Abs. 5 SVG gestrichen werden. Das Parlament als Gesetzgeber entschied sich jedoch für die Beibehaltung.