zelnen Kantonen kommt, ist eine hinzunehmende Folge des föderalistischen Aufbaus des schweizerischen Staatswesens und ist jedenfalls kein Verstoss gegen das in Art. 4 BV festgelegte Gleichheitsgebot (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2P.78/2004 vom 7. Oktober 2004, E. 3.3.2.; BGE 104 Ia 156, E. 2.b.).