5. Am 30. Dezember 2010 reichte Werner Niederer als Datenschutzbeauftragter des Kantons Appenzell I.Rh. gegen den Entscheid vom 16. November 2010 eine Beschwerdeschrift (…) ein. (…) III.1. Gemäss Art. 104 Abs. 5 Satz 2 SVG können die Kantone das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter veröffentlichen. Der Bund überlässt damit den Kantonen die Wahl, ob sie eine Veröffentlichung vornehmen wollen oder nicht. Dass es dadurch zu unterschiedlichen gesetzlichen Normierungen in den ein- 32