Da folglich die Standortgebundenheit fehlt, ist das beabsichtigte Bauvorhaben des Beschwerdeführers auch nicht über die generelle Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG möglich, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird. (Verwaltungsgericht, Urteil V 6-2011 vom 6. September 2011) 2.4. Datensperre im Autoindex I.1. X beantragte mit Schreiben vom 25. Mai 2010 beim Strassenverkehrsamt Appenzell I.Rh. die Entfernung der auf sie eingelösten Autonummer AI xxxx im Autoindex des Kantons Appenzell I.Rh.. (…)