8. Ein Ferien- bzw. Wochenendhaus ist offensichtlich nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Generell sind bei der Beurteilung der Standortgebundenheit eines Vorhabens strenge Anforderungen zu stellen, um der Zersiedlung der Landschaft entgegenzuwirken. Eigenständiger Wohnraum gilt ausserhalb der Bauzone grundsätzlich nicht als standortgebunden (statt vieler BGE 115 Ib 299, E. 3). Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG will unter anderem gerade die Umgestaltung von Maiensässgebäuden in Ferienhäuser verhindern (vgl. BGE 108 Ib 133 E. 2).