der Raumplanungsverordnung, Anwendbarkeit von Art. 24d Abs. 1 RPG auf ursprünglich bloss temporär bewohnte landwirtschaftliche Gebäude). Der ersuchte Umbau wäre jedoch auch in Anwendung von Art. 24d Abs. 1 RPG und Art. 42a Abs. 1 RPV für eine zeitgemässe Wohnnutzung weder notwendig noch unumgänglich, zumal sich bis anhin die bestehende Gasheizung offenbar bewährt hat und bei nur zeitweise genutzten Bauten ausserhalb der Bauzone kein Anspruch auf eine Komfortsteigerung besteht. Hinzu käme eine wesentliche Änderung der äusseren Erscheinung und der baulichen Grundstruktur durch den auf dem Dach zu errichtenden Kamin.