6. Der Beschwerdeführer kann für seine Alphütte, welche er nur an Wochenenden oder während der Ferien benutzt, keinen Mindeststandard einer "zeitgemässen Wohnnutzung" beanspruchen, der eine Erweiterung gemäss Art. 42a Abs. 1 RPV rechtfertigt. Dieser Anspruch besteht nämlich nur bei ganzjährig bewohnten Bauten, nicht aber bei nur temporärer Wohnnutzung (vgl. AEMISEGGER/- MOOR/RUCH/TSCHANNEN [HRSG.], a.a.O., Art. 24d N 18; W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., 24d N 9; ARE; Erläuterungen zu Art. 42a der Raumplanungsverordnung, Anwendbarkeit von Art.