c. Selbst wenn jedoch auf das beabsichtigte Bauvorhaben Art. 24d RPG zur Anwendung gelangen würde, damals die Umnutzung der Alphütte x zu landwirtschaftsfremder Wohnnutzung hätte bewilligt werden können oder sogar überhaupt keiner Bewilligung bedurft hätte und somit rechtmässig hätte erfolgen können, darf die Alphütte nicht mehr erweitert werden, da das Mass der zulässigen Änderungen mit der Umnutzung vor über 30 Jahren ausgeschöpft ist. Vorbehalten bleiben geringfügige bauliche Massnahmen, die für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind (vgl. Art. 42a Abs. 1 RPV; vgl. W ALDMANN/HÄNNI, a.a.