nen landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden (Art. 24d Abs. 1 RPG). Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die Baute keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist, die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24d Abs. 3 lit. a, b und e RPG). Im Rahmen von Art. 24d Abs. 1 und 3 RPG sind Erweiterungen zulässig, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind (Art. 42a Abs. 1 RPV).