RPG bestehenden aArt. 24d RPG eine Bewilligung hätte erteilt werden können, wäre eine kantonale Ausführungsbestimmung notwendig gewesen (vgl. W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 24d N 2), auf deren Erlass im Kanton Appenzell I.Rh. verzichtet wurde. Damit ist erstellt, dass die bisherigen Bauvorschriften zumindest keine höheren Anforderungen an die Bewilligungserteilung als Art. 24d RPG stellen. Da andererseits keine Abschwächung dieser Anforderungen durch kantonale Bauvorschriften zulässig ist, käme entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners grundsätzlich der heute gültige Art. 24d RPG zur Anwendung.