e. Art. 4 Abs. 5 BauG wiederum verweist auf Art. 63 Abs. 2 und 6 BauG, wonach die teilweise Änderung von bestehenden zonenfremden Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. RPG bewilligt werden kann, wenn das Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese bisherige Bestimmung des Baugesetzes verweist somit auf das RPG. Damit allenfalls gestützt auf den vor Einführung des heute gültigen Art. 24d RPG bestehenden aArt.