Bauten wurden demnach als unzulässig und im Widerspruch zu Art. 20 aGSchG eingestuft, wenn die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bloss vorgeschoben, in Wirklichkeit aber die Erstellung von Ferienhäusern beabsichtigt gewesen war (vgl. BGE 102 Ib 64, E. 5.c.; BGE 100 Ib 86, E. 4.).